Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Immodec e.U.
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Firma Immodec e.U. und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.

2. Die Firma Immodec e.U. wird ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB.

3. Sämtliche Angebote der Firma Immodec e.U. , in welcher Form und in welchen Medien auch immer, erfolgen freibleibend und unverbindlich. Für eine zwischenzeitige Verwertung der angebotenen Objekte durch die Firma Immodec e.U. selbst oder durch Dritte wird keine Gewähr geleistet. Ebenso erfolgt keine Gewähr für die von der Firma Immodec e.U weitergegebenen Informationen über die Konditionen für besondere Leistungen den Geschäftsfall betreffend (wie z.B. Kreditzinsen, Kreditraten, Bearbeitungsgebühren und Honorare etc.). Es obliegt dem Empfänger eines solchen Angebotes, sich vor einem Abschluss zu vergewissern, ob die angenommenen Konditionen noch gültig sind. Immobilienangebote, welche dem Angebotsempfänger bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt sind, hat der Empfänger unverzüglich der Firma Immodec e.U. mitzuteilen und zwar unter Beifügung einer kurzen schriftlichen Information, wann und durch wen er von dieser Geschäftsgelegenheit bereits vorher erfahren hat. Sollte der Empfänger eines Angebotes dies unterlassen, gilt das Angebot der Firma Immodec e.U. als anerkannt.

4. Der Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage der Tätigkeit der Firma Immodec e.U.

5. Der Makler weist darauf hin, dass er, sofern beim Objektangebot keine abweichende Information erteilt wird, als Doppelmakler tätig wird. Der Makler wird daher sowohl im Auftrag des Abgebers einer Immobilie, als auch für den Käufer/Mieter einer Immobilie tätig.

6. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Firma Immodec e.U. über sämtliche, das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren. Der Auftraggeber ist weiters dazu verpflichtet, die Firma Immodec e.U. bei den Vermittlungstätigkeiten zu unterstützen, sowie das von der Firma Immodec e.U. zu vermittelnde Rechtsgeschäft in vollständiger Verschwiegenheit auszuführen.
Ebenso hat der Auftraggeber die Pflicht, die für die Gültigkeit der zu vermittelnden Rechtsgeschäfte erforderlichen Bewilligungen einzuholen und der Firma Immodec e.U. jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftlich Auskunft zu erteilen.
Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er gegenüber der Firma Immodec e.U. schadensersatzpflichtig, dies gilt auch für einen entgangenen.Gewinn.
Die Haftung der Firma Immodec e.U. wird auf unmittelbare und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzpflicht seitens der Firma Immodec e.U. wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Die Angaben der Immobilien erfolgen seitens der Abgeber und werden von der Firma Immodec e.U. nach bestem Wissen und Gewissen veröffentlicht. Für die Richtigkeit solcher Angaben, insbesondere über Lage, Größe oder Beschaffenheit oder Sonstiges wird seitens der Firma Immodec e.U. keine Gewähr übernommen, weil solche Angaben im Allgemeinen nur auf Grund von Informationen der Abgeber beruhen oder aus einem Sachverständigengutachten hervorgehen. Sollten seitens der Firma Immodec e.U. zur Objektpräsentation Planskizzen verwendet werden, beruhen diese auf Vorlagen (Baupläne, auch manchmal handgefertigte Bestandpläne oder Handskizzen etc). Somit kann daher für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit der Natur keine Gewähr übernommen werden. Ebenso übernimmt die Firma Immodec e.U. keine Gewähr für Schreibfehler, Druckfehler, Aktualisierungsrückstände oder Übertragungsfehler in den zur Veröffentlichung ihrer Angebote ausgewählten Medien.

8. Jede Weitergabe der von der Firma Immodec e.U. zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Planskizzen, Grundbuchauszüge, gestaltete Objektangebote, ob in gedruckter Form oder im Internet bzw. Onlinebereich) zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.

9. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision, sowie Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht und wird fällig mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten das vorgenannte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist.

10. Die Zahlung der Provision wird auch für den Fall vereinbart, wenn
a. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäft erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
b. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
c. wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser anderen Person die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
d. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Der volle Provisionsanspruch besteht auch dann,
 wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
 wenn er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird oder
• wenn ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird.

11. Beim Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vorgenannte oder ein zweckgleichwertiges Geschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler jene Personen bekanntzugeben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags direkt an ihn gewandt haben. Die Zahlung der Provision wird auch für die Fälle vereinbart, wenn der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist.

12. Es werden die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn nicht schriftlich dem Auftraggeber etwas anderes bestätigt wird. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

13. Der zur Berechnung der Provisionsansprüche heranzuziehende Wert richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis (Miete, Pacht) für das Objekt.

14. Bei Zahlungsverzug sind 10% Zinsen per anno und die Interventionskosten zu vergüten.

15. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich die Firma Immodec e.U. das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/der Auftraggeberin noch den zugeführten InteressentInnen entstehen dadurch irgendwelche Mehrkosten.

16. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

17. Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Gerichtsstand der Firma Immodec e.U. ist das Landesgericht Korneuburg.

Stand Jänner 2015